IMMPTAS
Hier
sollte man sich eigentlich präsentieren, so sagt Ebay,
doch wichtiger erscheint es mir, über negative Vorgehensweisen und
Geschäfte zu informieren.
Man
selbst ist immer sehr bemüht, korrekt und zügig ein Geschäft
abzuwickeln, doch das gilt nicht immer für beide Seiten. Eine Beurteilung
ist durch die begrenzte Anzahl an Zeichen nicht immer aussagekräftig
genug, um den Hintergrund der Beurteilung darzustellen.
Nach
langer Überlegung ist nun ein Kummerkasten eingerichtet und hier
kann man sich selbst ein Bild über den einzelnen Vorgang machen.
Die
nachfolgenden Beispiele stehen nicht für alle Handel-Betreibende,
es gibt auch seriöse und auch nette Geschäftepartner und
diese müssten eigentlich alle extra aufgeführt werden.
Hier möchte ich mich noch einmal herzlichst bei all denen bedanken,
die mir Freude am Handel bei Ebay bereitet haben.
IMMPTAS
Doch
jetzt meine
Erlebnisse mit
Online-Verkäufern
Ebay-Mitglied e.v.f
wissentlich
defektes Gigabyte Board verkauft
Fotos
vom Mainboard können hier angesehen werden.
www.csl-computer.com
Versandkostenfalle
die_schwestern0103
Defektes
Board wissentlich als funktionsfähig verkauft
war
bis zum 13.8.2006 rc-50
jetzt nennt
er sich 123-manolito
ein Wechsel der Userid bei Ebay hilft
da nicht!
Wege
und Benzingeld über Versandgebühren kassieren,
dann noch drohen und mit nichtdeutschen Bürgern hat er wohl ein Problem
Ich
will hier nicht meine Beurteilungen auflisten, wenn diese gelesen werden
sollen, so stehen diese auch an anderer Stelle zu Verfügung.
Ich hoffe, mit dem Kummerkasten Einigen Endtäuschungen zu ersparen,
und möchte verhindern, das Sie auf gleiche Weise auf schwarze Schafe
hereinfallen.
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Lieber Ebayer
gesichtet bei ct's
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Unwirksame
AGB sind häufig auch in eBay-Shops anzutreffen.
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Zahlreiche Gerichte
erachten die Vertragspflicht zur Rücksendung samt der Originalverpackung
für unwirksam. So hat beispielsweise das LG Coburg entschieden, dass
eine derartige Klausel innerhalb des zweiwöchigen Widerrufsrechts
den Verbraucher benachteilige und somit verboten sei (Az. 1HK O 95/05).
Genauso sieht es auch das Oberlandesgericht in Hamm (Az. 11 U 102/04).
In der Entscheidung des LG Coburg untersagten die Richter dem Shop-Betreiber
ferner die Überwälzung des Transportrisikos auf den Käufer, wonach
solche Schäden zu Lasten des Verbrauchers gehen sollten. Auch die
Kollegen vom Landgericht Waldshut verbieten eine solche Risikoverteilung
(Az. 3 O 22/03). Das baden-württembergische Gericht geht noch einen
Schritt weiter und erklärt den Passus für null und nichtig, wonach
der Kunde beim ausgeübtem Rückgaberecht die Kosten für die Rücksendung
zu tragen habe. (Noogie C. Kaufmann) / (mw/c't) |
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